Igelsgrund Schule

in Gelnhausen Höchst

ABC - Ansteckende Krankheiten

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, darf es die Schule erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei Vorliegen einer der folgenden Krankheiten sind Sie nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 (5) )verpflichtet, die Schule unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen:

 

Cholera

Pest

Diphtherie

Poliomyeltis (Kinderlähmung)

Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakt.

Scharlach und bestimmte Streptokokkeninfekt.

Hämorrhagisches Fieber

Ruhr (Shigellose)

Hirnhautentzündung (Meningitis)

Krätze (Skabies)

ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)

offene Tuberkulose der Lunge

Keuchhusten

Typhus

Masern

Virushepatitis Typ A und E

Mumps

Windpocken

Paratyphus

Kopfläuse 

 

Bei einigen dieser Krankheiten ist zur Wiederaufnahme des Unterrichtes ein ärztliches Attest erforderlich. Fragen Sie in Zweifelsfällen den behandelnden Arzt. Während gefährliche ansteckende Krankheiten selten auftreten, bereiten Kopfläuse zunehmend wieder Probleme. Nur die schnelle Meldung des Kopflausbefalls an die Schule und die gewissenhafte Durchführung der empfohlenen Gegenmaßnahmen kann eine Ausbreitung der Läuse verhindern.