ABC - Ansteckende Krankheiten
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, darf es die Schule erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei Vorliegen einer der folgenden Krankheiten sind Sie nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 (5) )verpflichtet, die Schule unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen:
Cholera |
Pest |
Diphtherie |
Poliomyeltis (Kinderlähmung) |
Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakt. |
Scharlach und bestimmte Streptokokkeninfekt. |
Hämorrhagisches Fieber |
Ruhr (Shigellose) |
Hirnhautentzündung (Meningitis) |
Krätze (Skabies) |
ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) |
offene Tuberkulose der Lunge |
Keuchhusten |
Typhus |
Masern |
Virushepatitis Typ A und E |
Mumps |
Windpocken |
Paratyphus |
Kopfläuse |
Bei einigen dieser Krankheiten ist zur Wiederaufnahme des Unterrichtes ein ärztliches Attest erforderlich. Fragen Sie in Zweifelsfällen den behandelnden Arzt. Während gefährliche ansteckende Krankheiten selten auftreten, bereiten Kopfläuse zunehmend wieder Probleme. Nur die schnelle Meldung des Kopflausbefalls an die Schule und die gewissenhafte Durchführung der empfohlenen Gegenmaßnahmen kann eine Ausbreitung der Läuse verhindern.