Igelsgrund Schule

in Gelnhausen Höchst

Richtlinien

 RICHTLINIEN FÜR DIE BETREUUNGSEINRICHTUNG "IGELNEST"“

(Stand 09/2022)

 

 1 Träger der Betreuungseinrichtung

Der Förderverein der Igelsgrund-Schule Höchst e.V. als gemeinnütziger Verein ist Träger der Betreuungseinrichtung “ Igelnest “ in der Igelsgrund-Schule Gelnhausen-Höchst.

 

2 Aufgabe

Die Betreuungseinrichtung betreut die Schulkinder vor Schulbeginn und nach Schulschluss in den Betreuungsräumen und unterstützt die Erziehung und Bildung der Kinder. Diese Aufgaben werden im engen Kontakt zu den Sorgeberechtigten und der Schulleitung wahrgenommen. Dabei soll die Entwicklung der Kinder durch allgemeine Hilfen und Bildungsangebote unterstützt und gefördert und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder entwickelt und gestärkt werden.

Die Kinder, die auch am Nachmittag in der Betreuungseinrichtung sind, erhalten ein warmes Mittagessen und haben während einer speziellen Hausaufgabenzeit die Möglichkeit ihre Schulaufgaben zu erledigen.

3 Anmeldung / Aufnahme des Kindes

  • Die Anmeldung geschieht in schriftlicher Form. Neuanmeldungen für das kommende Schuljahr bitten wir bis spätestens 31. März abzugeben.
  • Voraussetzung für die Aufnahme in der Betreuungseinrichtung ist die Mitgliedschaft der Eltern im Förderverein der Igelsgrund-Schule Höchst e.V.
  • Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Betreuungseinrichtung besteht nicht.
  • Über die Vergabe der Betreuungsplätze entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen orientiert am Kindesalter, abgestuft nach den Schulklassen, beginnend bei der ersten Klasse.
  • Bei der Aufnahme werden – soweit bekannt – soziale und wirtschaftliche Gründe beachtet.
  • Bei der Aufnahme ist auf Verlangen der Betreuungseinrichtung ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass gegen die Aufnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
  • Aktuelle Arbeitsbescheinigungen beider Elternteile sind bei Anmeldung bzw. nach Ablauf des 2. Schuljahres vorzulegen. Liegen diese nicht vor, behält sich der Förderverein vor, das Kind nicht aufzunehmen bzw. die Betreuung nicht zu verlängern.

4 Entgelt

  • Für die Benutzung der Betreuungseinrichtung ist ein monatliches Entgelt zu bezahlen, dessen Höhe zu Schuljahresbeginn vom Förderverein nach den Erfordernissen der Betreuungseinrichtung festgesetzt wird.
  • Das monatliche Entgelt je Kind beträgt für die Betreuung

(wahlweise nur am Vormittag bzw. Vormittags- und Nachmittagsbetreuung)

 Vormittags (Montag-Freitag) von   7:30 Uhr   –    8:45 Uhr und

                                                  von 11:45 Uhr    –  13:30 Uhr               65,00 €

Die Vormittagsbetreuung endet um 13:30 Uhr (es wird kein warmes Mittagessen angeboten). Wird diese Zeit überschritten, muss im Einzelfall die Notfallbetreuung oder bei regelmäßiger Überschreitung die komplette Nachmittagsbetreuung dazu gebucht werden.

Vormittags- und Nachmittags (Nachmittage tageweise wählbar)

          von 07:30 Uhr –    8:45 Uhr und

          von 11:45 Uhr – 16:30 Uhr

          1 Nachmittag pro Woche                                          85,00 €

          2 Nachmittage pro Woche                                         97,00 €

          3 Nachmittage pro Woche                                       110,00 €

          4 Nachmittage pro Woche                                        115,00 €

          5 Nachmittage pro Woche                                        125,00 €

Kinder, die in der Nachmittagsbetreuung angemeldet sind, müssen am Mittagessen teilnehmen.

                                                           

  • Für das Mittagessen werden Kosten in Höhe von € 4,00 pro Tag berechnet. Ein Essen für die aktuelle Woche kann nur bis zum Freitag der Vorwoche (8 Uhr) kostenfrei abbestellt werden. Das Essensgeld wird am Ende des Monats (spätestens am Bankarbeitstag des Folgemonats) per SEPA-Lastschrift eingezogen.
  • Das Entgelt für die Betreuung wird per SEPA-Lastschrift monatlich im Voraus (spätestens am 3. Bankarbeitstag) für den vollen Monat eingezogen. Ein Monat während der Sommerferien ist entgeltfrei!
  • Bei Nutzung der Notfallbetreuung werden 10,00 € pro Tag zzgl. Kosten für evtl. Mittagessen am Monatsende per Lastschrift eingezogen.
  • Die Notfallbetreuung kann regelmäßig max. 3-mal pro Monat genutzt werden. Bei regelmäßiger Überschreitung dieser Nutzung muss für das Kind ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden.
  • Die Entgeltpflicht erlischt nicht dadurch, dass ein Kind seinen Betreuungsplatz aus familiären, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann.
  • Eine vorübergehende Schließung der Betreuungseinrichtung, aus welchem Grund auch immer, bringt die Entgeltpflicht nicht zum Ruhen.
  • Die Entgeltpflicht erlischt ebenfalls nicht, wenn das Kind aus pädagogischen Gründen von der Benutzung der Betreuungseinrichtung zeitweise ausgeschlossen werden muss (§8 (2)).
  • Die Entgeltpflicht endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 4. Schuljahr vollendet hat.
  • Die Entgeltpflicht bei Kündigung des Vertrages endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus der Betreuungseinrichtung ausscheidet.

5 Entgeltermäßigung 

  • Grundsätzlich kann keine Entgeltermäßigung gewährt werden. Dies gilt insbesondere auch für Geschwisterkinder.
  • Der Förderverein kann jedoch über einen Vorstandsbeschluss bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte, die vom Sorgeberechtigten nachzuweisen ist, von diesen Grundsätzen abweichen und eine zeitlich begrenzte Entgeltermäßigung einräumen.

 6 Probezeit

Die ersten 3 Monate ab Vertragsbeginn gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

         

 7 Kündigung

  • Der Nutzungsvertrag wird für die komplette Schulzeit an der Igelsgrund-Schule abgeschlossen und endet ohne Kündigung mit des 4. Schuljahres.
  • Die Kündigung des Nutzungsvertrages oder Teile davon muss vom Sorgeberechtigten ausschließlich schriftlich bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des Folgemonats an den Förderverein erfolgen.
  • Der Träger der Betreuungseinrichtung kann auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Nutzungsvertrag beenden, wenn:
  • die Sorgeberechtigten mit der Zahlung des Nutzungsentgelts für zwei Monate im Rückstand sind,
  • durch das Verhalten des Kindes und/oder des/der Sorgeberechtigte/n eine unzumutbare Belastung für den Betrieb der Betreuungseinrichtung entsteht,
  • der/die Sorgeberechtigte/n wiederholt gegen die Pflichten gemäß §11 verstößt.
  • keine aktuelle Arbeitsbescheinigung nach Ablauf des 2. Schuljahres vorliegt (gemäß §3 [6])

 

 8 Temporärer Ausschluss vom Besuch der Betreuungseinrichtung

  • Der Träger der Betreuungseinrichtung kann ein Kind temporär vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausschließen, wenn:
  • Der Verdacht einer ansteckenden Krankheit beim Kind besteht;
  • das Kind Ungeziefer, insbesondere Läuse, hat;
  • aus disziplinarischen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen des Betreuungspersonals ein temporärer Ausschluss angezeigt ist.
  • Die Fortsetzung der Betreuung erfolgt bei §8 (1) a) und b) nach ärztlicher Bestätigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Diese ist vom Sorgeberechtigten dem Träger der Betreuungseinrichtung auf Verlangen vorzulegen.
  • Bei §8 (1) c) hat vor der Fortsetzung der Betreuung eine ausführliche Erörterung über das Betreuungsproblem zwischen dem/der Sorgeberechtigten mit dem/der Vertreter/in des Trägers und dem Betreuungspersonal zu erfolgen. Vom Ausgang dieses Gesprächs hängen die Dauer des temporären Ausschlusses und die Fortsetzung der Betreuung ab.

 

 9 Öffnungszeiten

  • Die Betreuungseinrichtung ist regelmäßig montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 8:45 Uhr und von 11:45 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet.
  • Während der Schulferien, an Feiertagen und an den beweglichen Ferientagen der Igelsgrund-Schule bleibt die Betreuungseinrichtung geschlossen.
  • Über die kurzfristige Änderung der Öffnungszeiten wird dem/der Sorgeberechtigten in geeigneter Form Mitteilung gemacht.

 

10 Pflichten der Sorgeberechtigten

 (1)      Zur Gewährleistung einer geregelten Betreuungsarbeit gemäß § 2 wird erwartet, dass die Kinder regelmäßig die Betreuungseinrichtung besuchen. Deshalb sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, ihre Kinder an den Tagen, an denen sie ausnahmsweise die Kinder direkt nach Schulschluss abholen, im Igelnest abzumelden.

(2)      Der/die Sorgeberechtigten sind verpflichtet zum Ende der 1. Schulwoche eines neuen Schuljahres einen angepassten Betreuungsplan in der Betreuungseinrichtung abzugeben. Eine Änderung der individuellen Betreuungszeiten (gem. Betreuungsplan) muss dem Träger der Betreuungseinrichtung rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden.

  • Der/die Sorgeberechtigte ist verpflichtet, wenn ein Kind die Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann, das Fehlen des Kindes dem Träger der Betreuungseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Klassenausflügen, Klassenfahrten o. ä.
  • Den/die Sorgeberechtigte/n trifft die Pflicht, für einen sicheren Hinweg in die Betreuung zu sorgen und die Kinder nach der Betreuung abzuholen, bzw. für einen sicheren Nachhauseweg der Kinder zu sorgen.
  • Der/die Sorgeberechtigte hat die Pflicht, die Kinder darauf hinzuweisen, dass bei unerlaubtem Entfernen des Kindes aus der Betreuungs- einrichtung die Betreuungspflicht endet.
  • Der/die Sorgeberechtigte hat an den pädagogischen Maßnahmen der Betreuungseinrichtung mitzuwirken und diese zu unterstützen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind verhaltensauffällig ist oder die Betreuungseinrichtung mehrfach unerlaubt verlässt. Auf § 8 (3) wird ausdrücklich hingewiesen.
  • Der/die Sorgeberechtigte sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz der eingebrachten Gegenstände des Kindes in die Betreuungseinrichtung.

 11 Pflichten und Haftung der Betreuungseinrichtung

  • Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt, sobald sich das Kind ordungsgemäß bei den Betreuern in den Räumen des Igelnest einfindet und anmeldet.
  • Die Aufsichtspflicht erstreckt sich nicht auf Kinder, die nicht erschienen sind bzw. sich nicht gemeldet haben.
  • Es besteht kein Versicherungsschutz für persönliche Gegenstände des Kindes, insbesondere für vor der Betreuungseinrichtung abgestellte Schultaschen oder mitgebrachtes Spielzeug. Hierfür und für alle von den Kindern in die Betreuungseinrichtung mitgebrachten Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
  • Die Kinder werden nach den Angaben im Betreuungsplan (bzw. nach Absprache mit den Sorgeberechtigten) aus der Betreuung entlassen. Eine Aufsichtspflicht oder Haftung des Trägers für Wegeunfälle von/zur Betreuungseinrichtung besteht nicht.
  • Für Unfälle in der Betreuungseinrichtung besteht für die Kinder ein Versicherungsschutz über die Unfallkasse Hessen.

 

(Stand 09/2022)